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Zuzahlungsrechner
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Alle Patienten müssen Zuzahlungen zur medizinischen Versorgung leisten – diese betragen insgesamt höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (=Belastungsgrenze), für chronisch Kranke ein Prozent.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt des Versicherten leben, Freibeträge berücksichtigt.
Sie möchten wissen, welchen Betrag Sie maximal für Zuzahlungen aufwenden müssen?
Dann nutzen Sie einfach unseren Zuzahlungsrechner!
Bitte lesen Sie auch unsere Hinweise!
Hinweise
Zu den zu berücksichtigenden Einnahmen des Versicherten und gegebenenfalls seiner Angehörigen gehören alle Bruttoeinnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, also insbesondere
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
- Entgeltersatzleistungen
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb Tätigkeit
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Renten und Versorgungsbezüge
- Renten aus privaten Lebensversicherungen, nur in Höhe des Ertragsanteils
- Bezüge aus Hofübergabe
- Sonstige Einnahmen
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des/der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden
- Ehegatten oder Lebenspartner,
- sonstigen Angehörigen und
- Kinder
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell,
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, sofern sie familienversichert sind, mit einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind.
Unberücksichtigt bleiben Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Für einige Personengruppen, z. B. Empfänger von Sozialhilfe, gelten besondere Regelungen zur Bestimmung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Zu den sonstigen Angehörigen zählen nach der Satzung der SVLFG
- Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenzen eingetreten ist,
- voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners
Für jeden sonstigen Angehörigen in diesem Sinne werden 4.242,00 Euro von den gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen.
Ein Patient gilt als chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen der selben Krankheit ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und bei ihm zusätzlich eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- Pflegegrad 3 bis 5
- Grad der Behinderung (GdB) von 60% oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60%. Dabei muss dieselbe Erkrankung in dem Bescheid zur Feststellung des Grades der Behinderung bzw. als Begründung bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgeführt sein
- Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung , ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund derselben Erkrankung verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.