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Pflegegeldrechner

* = Pflichtfeld

Wenn Sie als Pflegebedürftiger der Pflegegrade 2 bis 5 zu Hause sowohl durch professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes als auch durch Ihre Angehörigen versorgt werden, erhalten Sie das Pflegegeld nicht in voller Höhe sondern nur anteilig, da daneben noch Kosten des Pflegedienstes übernommen werden. Dies nennt man Kombinationsleistung.

Die Höhe des anteiligen Pflegegeldes ist abhängig von Ihrem Pflegegrad und der Höhe der Rechnung des Pflegedienstes.

Mit unserem Pflegegeldrechner haben Sie die Möglichkeit Ihr voraussichtliches Pflegegeld einfach und schnell zu berechnen.

Bitte beachten Sie, dass Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld haben.

Welcher Pflegegrad liegt vor?
Ihre Pflegekosten (Rechnung Pflegedienst):

Bitte beachten Sie, dass der Rechner nur für vollständige Monate, ohne Unterbrechungstatbestände wie z. B. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Krankenhausaufenthalt funktioniert.

Hinweise

Hier geben Sie bitten ihren Pflegegrad an.
Der Pflegegrad ist abhängig davon, wie schwer Sie in ihrer Selbständigkeit und ihren Fähigkeiten beeinträchtigt ist. Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zu einem der 5 Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Die Höhe der Rechnung des Pflegedienstes richtet sich in erster Linie nach dem Umfang und der Anzahl der Pflegemaßnahmen und Hilfen, die Sie mit dem Pflegedienst vereinbart haben.
Die Preise für die unterschiedlichen pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Maßnahmen sind zwischen den Pflegekassen und den ambulanten Pflegediensten vertraglich vereinbart.
Sie suchen eine Pflegedienst in Ihrer Nähe oder möchten sich über die Leistungen und Preise eines Pflegedienstes informieren, dann nutzen Sie unseren Pflegelotsen.
Absprung zum Pflegelotse: www.pflegelotse.de

Der Pflegegeldanspruch berechnet sich aus dem Pflegegrad und der jeweiligen Sachleistungs- und Pflegegeldhöchstgrenzen.